Hitron GmbH – redbridge-ems
Stand: Oktober 2025
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der Hitron GmbH, Altsagenstrasse 24, 6048 Horw (nachfolgend "Hitron" oder "wir"), die unter der Marke redbridge-ems erbracht werden. Dies umfasst insbesondere EMS-Dienstleistungen wie Validierung technischer Spezifikationen, BOM-Kitting, PCB-Produktion, Bestückung, AOI-Kontrolle und Funktionstests.
1.2 Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der schriftlichen Annahme unserer Offerte durch den Kunden zustande. Mit Vertragsabschluss sind diese AGB für beide Parteien verbindlich.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt wurden.
2. Offerten und Dokumentation
2.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferzeit und Verfügbarkeit freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2.2 Geistiges Eigentum des Kunden: Der Kunde stellt uns Gerber-Dateien, technische Stücklisten (BOM) und sonstige Spezifikationen zur Verfügung. Hitron respektiert das geistige Eigentum des Kunden. Alle vom Kunden bereitgestellten Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die Auftragsabwicklung verwendet.
Wünscht der Kunde die Datenlöschung, werden diese frühestens nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gelöscht. Ansonsten bleiben die Daten für eine allfällige Fertigung von Folgeaufträgen gespeichert. Der Kunde kann die Löschung jederzeit einfordern.
2.3 Geistiges Eigentum von Hitron: Alle von Hitron erstellten Unterlagen, Prozessdokumentationen, Testrapporte und Know-how bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch an Dritte weitergegeben werden.
3. Preise, Preisanpassungen und Bauteilbeschaffung
3.1 Preise
3.1.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), netto, exklusive Mehrwertsteuer, für Ware ab Werk 6048 Horw. ESD-gerechte Verpackung wird zu unseren Selbstkosten separat verrechnet.
3.1.2 Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zölle und andere Abgaben gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.2 Preisanpassungen
3.2.1 Materialpreisanpassungen: Sollten sich nach Auftragsbestätigung Materialpreise durch Preiserhöhungen von Lieferanten, Lieferschwierigkeiten, Währungsschwankungen, Zollerhöhungen, neue fiskalische Belastungen oder gesetzliche Vorschriften erhöhen, behalten wir uns das Recht vor, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Der Kunde wird hierüber umgehend informiert. Materialpreiserhöhungen werden mit der Rechnungsstellung geltend gemacht.
3.2.2 Bei Änderungen des Auftrags durch den Kunden (Menge, Material, Spezifikationen, Liefertermine) nach Auftragsbestätigung sind wir zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt.
3.2.3 Falls im Auftrag des Kunden Komponenten beschafft wurden und bei Beendigung eines Auftrags oder Rahmenvertrags überzählige, kundenspezifische Komponenten (z.B. spezielle ICs, Steckverbinder) verbleiben, die nicht anderweitig verwendet werden können, behalten wir uns vor, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3.3 Bauteilbeschaffung
3.3.1 Die Beschaffung der Komponenten erfolgt nach der vom Kunden bereitgestellten BOM-Spezifikation (Bill of Materials).
3.3.2 Hinsichtlich der Bauteilbeschaffung gelten folgende Definitionen:
A-Teile:
Komponenten, die exakt der Spezifikation in der BOM entsprechen müssen. Herstellernummer und Herstellerspezifikation sind hier definierend. Beispiele sind Mikrokontroller, Speicher und weitere aktive Bauelemente sowie Standardteile mit erhöhten Toleranzansprüchen.
B-Teile:
Komponenten, die innerhalb der vorgegebenen Toleranz frei gewählt werden können. Beispiele sind Kondensatoren und Widerstände mit Standardtoleranzen.
3.3.3 Für A- und B-Teile bevorzugen wir die Beschaffung über internationale Distributoren wie Avnet, EBV Elektronik, Mouser, Digikey oder vergleichbare autorisierte Distributoren. Alternativ können geprüfte lokale Lieferanten im Herstellerland eingesetzt werden.
3.3.4 Sollten spezifizierte Komponenten nicht verfügbar sein, schlagen wir dem Kunden gleichwertige Alternativen vor. Die Beschaffung der Alternativkomponenten erfolgt erst nach schriftlicher Freigabe durch den Kunden.
3.3.5 Der Kunde trägt das Risiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten BOM-Spezifikationen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Anzahlung: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50% des Auftragswertes innerhalb von 10 Tagen zu leisten. Produktionsvorbereitung und Produktionsstart erfolgen frühestens mit dem Zahlungseingang der Anzahlung.
4.2 Restzahlung: Die restlichen 50% sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
4.3 Zahlungen sind ohne Abzüge auf das von uns angegebene Bankkonto zu überweisen.
4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ohne Mahnung Verzugszinsen von 6% pro Jahr ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen,
sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.6 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis ausreichende Sicherheit geleistet wurde. Bei fehlender Sicherheit trotz Mahnung können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
5.2 Der Kunde ermächtigt uns, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Register eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen alle Risiken zu versichern.
6. Lieferfristen und höhere Gewalt
6.1 Die übliche Lieferzeit beträgt im Normalfall 6-7 Wochen ab Auftragsbestätigung. Auf Anfrage sind auch Express-Lieferungen mit verkürzten Lieferzeiten möglich. Vereinbarte Liefertermine sind Richtwerte und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Verfügbarkeit von Komponenten. Sie werden nach bestem Wissen angegeben und eingehalten, sofern keine Verzögerungen aus Gründen eintreten, die wir
nicht zu vertreten haben. Bei absehbaren Verzögerungen verpflichten wir uns, den Kunden unverzüglich zu informieren und gemeinsam eine Lösung zu finden.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei:
● Verspäteter Lieferung von Kundenmaterial oder technischen Unterlagen
● Nachträglichen Änderungen der Spezifikationen durch den Kunden
● Verzögerungen bei unseren Zulieferern
● Höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen,
● Energieknappheit, Transportverzögerungen, extreme Materialengpässe)
6.3 Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern wir nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
7. Übergabe von Nutzen und Gefahr
7.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Bereitstellung der Produkte zur Abholung oder mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Frankolieferungen.
7.2 Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen Nutzen und Gefahr zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
8. Transport, Verpackung und Versicherung
8.1 Transport und Versicherung
8.1.1 Der Transport ab Werk 6048 Horw erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
8.1.2 Die Versicherung gegen Transport- und sonstige Schäden obliegt dem Kunden.
8.2 Verpackung
8.2.1 Die Verpackung erfolgt nach unseren Standards oder nach Anweisung des Kunden und wird zum
Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
9. Qualitätsstandards und Prüfungen
9.1 Alle Baugruppen werden nach IPC-Standards gefertigt und sind RoHS-konform. Die gefertigten PCBs sind elektrisch auf Durchgang und Kurzschluss getestet.
9.2 Im Leistungsumfang ist standardmäßig die AOI (Automated Optical Inspection) zur optischen Kontrolle der Bestückung enthalten. Wir gewährleisten die korrekte Bestückung der Elektronikbaugruppen gemäss technischer Spezifikation und gemäß der vom Kunden freigegebenen Daten. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Spezifikation ergeben, wie beispielsweise Schaltplanfehler, Fehler im PCB-Layout oder BOM-Fehler.
9.3 Alle weiteren Tests wie Röntgentests (z.B. für BGA-Kontrolle) oder Funktionstests sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Erweiterte Tests werden separat offeriert und verrechnet. Funktionstests erfordern ein erweitertes Test-Setup.
9.4 Die gelieferten Produkte werden ESD-gerecht verpackt.
10. Prüfung und Mängelrüge
10.1 Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Offensichtliche Mängel (z.B. Transportschäden, falsche Menge, sichtbare Beschädigungen, offensichtliche Bestückungsfehler) sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
10.2 Versteckte Fertigungsfehler (z.B. verdeckte Lötfehler, Bestückungsfehler) sind innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung schriftlich zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder hätten erkannt werden müssen. Der Kunde ist verpflichtet, den kausalen Zusammenhang zwischen Fertigungsfehler und Mangel nachzuweisen. Hitron behält sich vor, die beanstandeten Produkte zur Fehleranalyse zurückzufordern.
10.3 Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Mängelrüge, gilt die Lieferung als vertragsgemäss abgenommen.
11. Gewährleistung
11.1 Für Mängel, die auf Material- oder Fertigungsfehler unsererseits zurückgehen, leisten wir Gewähr für die Dauer von 3 Monaten ab Lieferung, sofern die Mängel fristgerecht gemäss Ziffer 10 gerügt wurden und nachweislich durch grobes Verschulden von Hitron entstanden sind.
11.2 Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch:
● Nachbesserung der mangelhaften Teile
● Ersatzlieferung
● Gutschrift des Minderwertes
11.3 Die Kosten für Nachbesserung oder Ersatz in unserem Werk übernehmen wir. Alle darüber hinausgehenden Kosten (Transport, Aus- und Einbau, Arbeitszeit beim Kunden, Produktionsausfälle) gehen zu Lasten des Kunden.
11.4 Stellt sich eine Beanstandung als unberechtigt heraus, gehen alle Kosten zu Lasten des Kunden.
11.5 Ausschluss der Gewährleistung: Keine Gewährleistung besteht bei:
● Mängeln aufgrund fehlerhafter Konstruktion, Spezifikationen oder vom Kunden bereitgestellter Unterlagen (z.B. Schaltplanfehler, Fehler im PCB-Layout, BOM-Fehler)
● Natürlicher Abnutzung oder unsachgemässer Verwendung
● Unsachgemässen Eingriffen, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte ohne unsere Zustimmung
● Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsvorschriften
● Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Kunden
11.6 Für vom Kunden beigestelltes Material und Komponenten gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten.
11.7 Eine Vertragsauflösung (Wandelung) ist ausgeschlossen.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Hitron haftet nur für direkte Schäden und nur dann, wenn der Kunde nachweist, dass diese durch grobes Verschulden oder Vorsatz von Hitron verursacht wurden.
12.2 Die Haftung ist auf den Auftragswert der jeweiligen Lieferung beschränkt.
12.3 Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für:
● Produktionsausfälle beim Kunden
● Nutzungsausfälle
● Verlust von Aufträgen
● Entgangenen Gewinn
● Indirekte Folgeschäden jeglicher Art
● Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind
12.4 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
12.5 Allfällige Haftungsansprüche gegenüber unseren Zulieferern treten wir an den Kunden ab.
13. Reexport und Exportbestimmungen
13.1 US-Exportbestimmungen: Bestimmte elektronische Komponenten unterliegen US-Exportbestimmungen (ITAR, EAR). Der Reexport bestimmter Komponenten, die von US-Firmen oder von US-Unternehmen kontrollierten ausländischen Gesellschaften hergestellt wurden, ist verboten, sofern keine Reexport- Bewilligung durch die zuständigen US-Behörden vorliegt.
13.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsbestimmungen, insbesondere:
● US Export Administration Regulations (EAR)
● International Traffic in Arms Regulations (ITAR)
● EU-Dual-Use-Verordnung
● Schweizerische Exportkontrollgesetzgebung
13.3 Der Kunde stellt sicher, dass die gelieferten Produkte nicht in Länder oder an Personen/Organisationen exportiert werden, gegen die Sanktionen oder Embargos bestehen.
13.4 Der Kunde hält Hitron von sämtlichen Ansprüchen, Bussen und Schäden frei, die aus Verstössen gegen Exportbestimmungen resultieren.
14. Immaterialgüterrechte
14.1 Für den Fall, dass die vom Kunden spezifizierten Produkte Patent-, Urheber-, Marken- oder andere Immaterialgüterrechte Dritter verletzen, übernimmt Hitron keine Haftung.
14.2 Der Kunde hält Hitron von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Herstellung oder Lieferung der vom Kunden spezifizierten Produkte geltend gemacht werden.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
15.2 Personenbezogene Daten werden gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen (nDSG, DSGVO)verarbeitet.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
16.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist ausschliesslich der Sitz der Hitron GmbH in Horw, Schweiz, Gerichtsstand.
16.2 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG/UN-Kaufrecht).
17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17.3 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
Hitron GmbH
Altsagenstrasse 24
6048 Horw
Schweiz
Web: www.redbridge-ems.ch
E-Mail: info@hitron.ch
Stand: Oktober 2025